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praktische Aspekte zu Aufbau, Anmeldung und Rufzeichenzuteilung - Druckversion

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praktische Aspekte zu Aufbau, Anmeldung und Rufzeichenzuteilung - DM4AB - 24-03-2023

Blitzschutz
Nachdem uns Oliver beim Treffen am 21. März recht deutlich aufzeigte, dass auch ein indirekter Treffer recht unangenehme Folgen haben kann, sollte die Frage irgendeiner Art des Schutzes vor direktem Einschlag, Einschlag in der Nachbarschaft und durch Zuleitungen zugeführter Überspannung klar sein. Neben vielen einschlägigen Normen (sehr langweilig und trocken!) habe ich ein tolles Dokument eines Blitzschutzherstellers gefunden.

Link zum Blitzschutzleitfaden des Anbieters OBO: https://www.obo.de/unternehmen/news/nachricht/blitzschutz-leitfaden-von-obo/


Rufzeichenzuteilung für einen Standorte, Sendeleistung (ERP), Standorterklärung
Jann Traschewski (DG8NGN) machte mich auf die VUS (VUS: VHF/UHF/SHF) Seiten des DARC aufmerksam. Dort gibt es einen eigenen Abschnitt zu Automatischen Stationen. Jeder Hamnet Knoten wird als eine automatisch arbeitende Station angesehen. Auf der Seite finden sich interessante Hinweise.

Wir brauchen natürlich ein Rufzeichen, Antrag auf Rufzeichenzuteilung. DB0MUL wäre frei (Maritim ULm). Den weiteren Informationen folgend scheinen wir für Linkstrecken und kommerziell verfügbares Equipment kein ernsthaftes ERP Problem zu haben.
Ein weiterer Hinweis findet sich: "Wenn es keine Überlappungsbereiche mit anderen Funkdiensten am Standort gibt, kann eine Selbsterklärung gemacht oder bei weniger als 10W EIRP sogar auf eine Selbsterklärung verzichtet werden."

Interessant (und ich hatte es fast schon wieder vergessen): EIRP bekommt man mit der Rechnung "Sendeleistung" + "Antennengewinn in dBi", die Limitierung gilt aber für ERP, was sich auf einen Lambda-Halbe Dipol bezieht. D.h. ERP = EIRP - 2.15 dB, wie hier vorgerechnet.


RE: praktische Aspekte zu Aufbau, Anmeldung und Rufzeichenzuteilung - DF2DR - 24-03-2023

Die Verpflichtung zur Standortbescheinigung beginnt bei 10 W EIRP (BEMFV §9). Ich nehme an, Du beziehst Dich auf die maximale Ausgangsleistung automatisch arbeitender Stationen (Anlage 1 der AfuV). Interessanter Weise scheint der Neuentwurf der AfuV hier eine Ausnahme für Linkstrecken vorzusehen.


RE: praktische Aspekte zu Aufbau, Anmeldung und Rufzeichenzuteilung - DM4AB - 25-03-2023

Hallo Hermann.

Deine Annahme ist richtig, so hatte ich das gemeint (Standortbescheinigung und Sendeleistung). 

Und nachdem ich mit so etwas ja bisher keine Erfahrung sammeln konnte, habe ich mir das wie folgt zusammengereimt. Bitte um Prüfung und Korrekturhinweise! Eine Standortbescheinigung gilt für einen Standort, wobei Standort nach §2 BEMFV, Abs3 so definiert ist:
  • ist ein Standort
    ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,

Daraus ergibt sich die Frage, wie groß der Sicherheitsabstand bei unserem Hamnet Spiegel bzw. den geplanten Sektor-Antennen ausfällt und ob sich Überlappungen mit dem anderen Betreiber (SHS) ergeben. Ergeben sich diese nicht, ist der im Moment freie Mast und seine Installation als eigener Standort zu werten.
Es findet sich ein Vortrag von DD3JI und gutes unterstützendes Material beim DARC.
  • der andere Betreiber verwendet so etwas wie eine X-50 (Gewinn zwischen 4 und 8 dB bei 145 bzw. 430 MHz). Mit WATT32 berechnet ergibt sich bei angenommenen 100W Sendeleistung (sehr unwahrscheinlicher Fall) ein Personenschutz-Sicherheitsabstand von etwa 3,6m, bei 20W sind es etwa 1,6m.
  • ein Hamnet Spiegel (entsprechend unterstützendes Material) darf so verstanden werden: "Sendeanlagen die einen Reflektor und sehr geringe Sendeleistungen aufweisen, haben einen Sicherheitsabstand von 0 Meter".
  • eine Sektorantenne mit 15dBi Gewinn und 1W Sendeleistung bei 5600 MHz (WATT32) erfordert einen Sicherheitsabstand von 0,3m.
Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass wir im Sinne einer Standortbescheinigung nach BEMFV einen neuen Standort beginnen würden. Auch im Sinne eines möglichen Bestandsschutzes macht eine Standorterklärung unbedingt Sinn!

Im Aufbau- und blitzschutztechnischen Sinne sehe ich den Mast allerdings als einen bestehende und in den äußeren Blitzschutz integrierte Installation an, d.h. durch ihn entsteht ein gegen Blitzeinschlag geschützter Bereich, in welchen wir unsere Antennen installieren werden können (wenn wir dürfen). Nichts darf aus diesem Bereich heraus ragen, und unsere Sektorantennen sollten möglichst nah am Mast montiert sein.

Zum Thema generell gibt es eine gute Abhandlung des vde, Abschnitt 4.2:
  • Beispiele für Änderungen an der Funkanlage, die keine Erhöhung der Gefährdung bewirken:
  1. Austausch/Erhöhung vorhandener Antennentragkonstruktionen, wenn diese als natürliche Fangeinrichtungen ausgeführt wurden (direkte Verbindung mit dem Äußeren Blitzschutz). Dies gilt auch, wenn die erhöhten Masten die bisherigen Schutzbereiche überragen.
  2. Austausch/Erhöhung von Antennentragkonstruktionen mit getrennten Fangeinrichtungen, wenn nach der Änderung die benötigten Schutzbereiche weiterhin vorhanden und der Trennungsabstand eingehalten ist.
  3. Austausch oder Erweiterung von Antennen innerhalb der vorhandenen Schutzbereiche, z. B. neue aktive Antennen an vorhandener Antennentragkonstruktion.
  4. Austausch oder Erweiterung von Antennen, die für direkte Blitzeinschläge ausgelegt sind, außerhalb vorhandener Schutzbereiche, wenn dadurch in den vorhandenen Leitungen oder Installationen keine erhöhten Blitzteilströme auftreten.
  5. Austausch oder Erweiterung von Systemtechniken innerhalb der vorhandenen Schutzbereiche, z. B. neue Kabel auf vorhandenen Kabeltrassen.
Unser Vorhaben sehe ich unter (3).